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    Aktien können hinsichtlich viele Merkmale / Eigenschaften unterschieden werden. Eine Form der Unterscheidung ist bei der Einteilung der Übertragbarkeit gegeben. Hierbei wird bei Aktien zwischen Inhaber-, Namen-, sowie vinkulierten Namensaktien unterschieden.

    Bei den Übertragungsbestimmungen stellen Inhaberaktien die häufigste Form dar. Ihren großen Vorteil gegenüber anderen Übertragungsmöglichkeiten liegt darin, dass ihre Übertragung an keine bestimmten Formvorschriften gebunden ist. Dadurch eigenen sie sich besonders gut für den Handel an den Börsen. Die Rechte und Pflichten werden durch den Verkauf/Kauf von Aktien ganz einfach auf die Vertragspartei übertragen. In der Regel geschieht dies, durch eine übereinstimmende Willenserklärung , welche durch den Börsekurs mittels Angebot (Verkaufsangebot) und Annahme (Kauflimit) zustande kommt. Kauft man eine Inhaberaktie ist man somit wie der Name bereits ausdrückt Inhaber dieser Aktien bzw. Anteilseigner am zugrundeliegenden Unternehmen. Die Aktionärsrechte – sowie auch die Pflichten gehen ganz einfach beim Kauf vom Verkäufer auf den Käufer mit über – sozusagen gehen sie gleichzeitig mit der Aktie über.

    Die zweite Form bei den Übertragungsbestimmungen stellen die Namensaktien dar. Wie die Bezeichnung bereits erahnen lässt lauten diese Aktiengattungen auf einen Namen. Die Besitzer von Namensaktien müssen im Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen werden. Die Übertragung von Namensaktien ist wesentlich schwieriger als jene von Inhaberaktien. Die Formalitätenerfordernisse erschweren hierbei die Übertragung. Bevor eine Namensaktie übertragen werden kann, muss der bisherige Aktionär gelöscht werden und zeitgleich der neue eingetragen. Vor allem große Familienunternehmungen, welche einen relativ geringen free float haben, wenn überhaupt, setzten auf die Möglichkeit von Namensaktien – hierbei gibt es zusätzlich noch die Möglichkeit von vinkulierten Namensaktien. Deren Übertragung ist zudem noch an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden.